Für eine Katzenpension muss eine Prüfung nach dem Tierschutzgesetz §11 absolviert werden.
Dieser ist selbstverständlich vorhanden und kann jederzeit vorgelegt werden.
Die Überprüfung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Pension wurde vom
zuständigen Veterinärsamt geprüft und ohne Beanstandung freigegeben.
Die Überprüfung, der Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen, wird durch das Verterinärsamt in unregelmäßigen Abständen erfolgen.